Satzung 2024

Satzung
1. Landsknecht-Fanfarenkorps Haltern am See

Name und Sitz
§ 1

1) Der Verein führt den Namen „1. Landsknecht-Fanfarenkorps Haltern am See“
2) Der Verein hat seinen Sitz in Haltern am See

Grundsatz
§ 2

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

Wesen und Zweck
§ 3

Ziele des Vereins sind:
1. Die Pflege und Ausbreitung der Fanfarenmusik.
2. Die Heranbildung des Spielernachwuchses.
3. Die Pflege nationaler und internationaler Beziehungen mit anderen Vereinen.
4. Die Förderung des kulturellen Lebens innerhalb und außerhalb der Stadt Haltern.

Erträge
§ 4

Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Sämtliche Geldeingänge werden für Zwecke des Vereins
verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Entschädigung für Ihre Tätigkeit innerhalb des Vereins.

Mitgliedschaft
§ 5

Der Verein hat:
1. aktive Mitglieder
2. passive Mitglieder
3. fördernde Mitglieder
4. Ehrenmitglieder

Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6

1) Aktives Mitglied kann jeder unbescholtene Musikfreund werden, der die fachliche sowie
charakterlichen Voraussetzungen erfüllt und 16 Jahre alt ist.

2) Passives Mitglied kann jedes aktive Mitglied werden, welches sich nicht mehr aktiv betätigen

kann. Das aktive Mitglied muss sich schriftlich passiv melden.
Wenn ein passives Mitglied wieder aktiv werden will, kann dies nur durch Beschluss des
Gesamtvorstandes erfolgen. Außerdem kann ein förderndes Mitglied, welches besondere
Verdienste im Interesse des Vereins erworben hat, durch Mehrheitsbeschluss der
Jahreshauptversammlung, ein passives Mitglied werden. Ein Mitglied, das sich gegen
§ 7 Absatz 1 verhält, kann nach Mehrheitsbeschluss des Vorstandes jederzeit in die Passivität
gesetzt werden.

3) Förderndes Mitglied kann jeder werden, der die Bestrebungen des Vereins unterstützen will,
ohne jedoch aktiv mitzuwirken. Das fördernde Mitglied hat kein Stimmrecht und ist als
Vorstandsmitglied nicht wählbar. Es besitzt ansonsten alle Vorzüge wie die aktiven und passiven
Mitglieder, es besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand.

4) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt
werden, die sich durch besondere Verdienste zur Förderung der Vereinsziele erworben haben.
Ebenso können Ehrenmitglieder durch den Vorstand erhoben werden.
5) Die Mitgliedschaft endet durch schriftlichen Austritt mit einer Vierteljahresfrist zum Ende des
Geschäftsjahres. Sie endet ferner durch Tod, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und durch
Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.Hat ein Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag 3 Jahre
lang nicht bezahlt, führt dieses automatisch zum Ausschluss.

6) Ausgeschlossen werden kann, wer die Bestimmungen des Vereins nicht mehr unterstützt oder
ihnen zuwiderhandelt, insbesondere wer das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten in der
Öffentlichkeit schädigt. Ausgeschlossen kann ferner werden, wer nicht mehr regelmäßig an den
Übungsstunden und Veranstaltungen des Vereins teilnimmt. Alle ausscheidenden Mitglieder
haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Bei allen Gegenständen, zu denen der Verein
einen Zuschuss gezahlt hat, wie z.B. Uniform, Tücher, Instrumente usw., behält der Verein das
Vorkaufsrecht. Auf Antrag kann der Vorstand einen Entschädigungsbeitrag festsetzen.

7) Gegen einen von der Mitgliederversammlung ausgesprochenen Ausschluss aus dem Verein
kann das betroffene Mitglied binnen einer Frist von einem Monat schriftlich Einspruch einlegen,
über den die Mitgliederversammlung erneut zu entscheiden hat. Der Ausschluss ist endgültig,
wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
feststellt.

Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7

Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern
und verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen durch Teilnahme an den allgemeinen
Übungsstunden und Veranstaltungen des Vereins zu unterstützen.

Jeden ersten Dienstag im Quartal kann anstatt des Übungsabends ein Diskussionsabend
stattfinden.

Mitgliederbeiträge

§ 8
Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung
festzusetzenden Jahresbeitrages. Der Beitrag für aktive und passive Mitglieder ist gleich. Der
Mitgliedsbeitrag der fördernden Mitglieder wird von den Mitgliedern selbst festgelegt, er beträgt
jedoch pro Jahr mindestens 36,- Euro.

Organe des Vereins
§ 9

1) Gesamtvorstand
2) Geschäftsführender Vorstand
3) Mitgliederversammlung

Vorstand
§ 10

1) Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) Vorsitzender
b) 2.Vorsitzender
c) Geschäftsführer
d) Kassierer und Vertreter
e) Übungsleiter der Trommler und Bläser und Vertreter
f) Tambourmajor und Vertreter
g) Noten und Standartenwart (Zeugwart)
h) Webmaster

2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) 1.Vorsitzender
b) 2.Vorsitzender
c) Geschäftsführer
d) 1.Kassierer

3) Die vom Geschäftsführer während einer Vorstandssitzung anzufertigende Niederschrift ist den
Mitgliedern auf Wunsch vorzulegen.

Wahl des Vorstands
§ 11

1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer
eines Geschäftsjahres. Der zu Wählende darf nicht im Raum sein. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Vorstandswahl leitet das älteste anwesende Mitglied.

2) Um eine Kontinuität in der Arbeit des geschäftsführenden Vorstandes zu
gewährleisten, wird alle zwei Jahre nur jeweils eine Hälfte des geschäftsführenden

Vorstandes gewählt.

Die Wahlblöcke setzen sich wie folgt zusammen:
Block 1: (2015;2017, 2019 usw.)
1.Vorsitzende
1. Kassierer

Block 2: (2016, 2018, 2020 usw.)
Geschäftsführer
2 .Vorsitzender

3) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.

4) Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden in jedem Vierteljahr mindestens einmal
zusammen. Falls es die Angelegenheiten des Vereins erfordern, tritt der Vorstand öfter
zusammen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder es beantragen. Der
Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens sechs Funktionen innerhalb des
Vorstandes, bei einer Stimme je Person. Für Beschlüsse des Vorstandes gilt die einfache
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

5) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben bei Vorstandssitzungen kein Stimmrecht,
sondern nur beratende Funktion.

6) Die Mitgliederversammlung bestellt für jedes Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer.

Mitgliederversammlung

§ 12

1) Jedes aktive und passive Mitglied ist Mitglied der Mitgliederversammlung und hat bei
Abstimmungen eine Stimme. Vertretungen sind nicht möglich.

2) Am Anfang eines Geschäftsjahres ist grundsätzlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
die folgende Tagesordnungspunkte enthalten muss:

a) Jahresbericht des 1.Vorsitzenden
b) Bericht des Geschäftsführers von der vergangenen Jahreshauptversammlung
c) Kassenbericht des 1.Kassierers
d) Behandlung von Anträgen
e) Entlastung des Vorstandes
f) Neuwahlen des Vorstandes
g) Wahl des Zeugwart
h) Wahl des Vereinslokales
i) Wahl bzw. Bestellung der Kassenprüfer (Ein Kassenprüfer wird aus dem Vorjahr

übernommen)
j) Verschiedenes

3) Über die jährliche Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen ist.

4) Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn diese von mindestens 1/3 der
stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird oder die Belange des Vereins es erfordern.

5) Zu einer Mitgliederversammlung ist schriftlich oder mündlich mindestens eine Woche vorher
durch den Geschäftsführer einzuladen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet
grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt.

6) In der Jahreshauptversammlung können besonders verdiente Mitglieder des Vereins geehrt
und ausgezeichnet werden.

7) Anträge an die Jahreshauptversammlung sind mindestens 7 Tage vor der Versammlung dem
geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Annahme der Anträge entscheidet
der Gesamtvorstand.

Tambourmajor
§ 13

Der Tambourmajor führt in musikalischer und äußerer Hinsicht das Korps und entscheidet somit
auch über den Ablauf während der Auftritte in Absprache mit den 1.Übungsleitern.

Geschäftsführung
§ 14

1) Die laufenden Geschäfte werden vom geschäftsführenden Vorstand wahrgenommen.
Verpflichtungen zu Ausgaben dürfen nur im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden
Geldmittel eingegangen werden.

2) Für Bestellungen und Aufträge ist der Gesamtvorstand zuständig. Zusätzliche Mittel für
Ausgaben müssen vom geschäftsführenden Vorstand bewilligt werden. Für weitergehende
Ausgaben, die über das Vereinsvermögen hinausgehen ist die Mitgliederversammlung zu
befragen.

3) Kosten für Busfahrten sind davon nicht betroffen.

4) Für weitergehende Ausgaben ist die Mitgliederversammlung zuständig.

Kassenführung
§ 15

Die Kassenführung obliegt dem Kassierer. Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu
führen und für die ordnungsgemäße Abwicklung der Kassengeschäfte zu sorgen.

Geschäftsjahr
§ 16

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

Satzungsänderung
§ 17

Änderung der Satzung und des Vereinszweckes bedürfen eines mit mindestens 3/4 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.

Nutzung von Vereinseigentum
§ 18

Das Vereinseigentum, insbesondere die Uniformen, dürfen nur bei Auftritten des Vereins und zur
Erfüllung des Vereinszweckes genutzt werden und nicht an Vereinsfremde ausgeliehen werden.
Bei wichtigen Ausnahmen ist über einen schriftlichen Antrag die Genehmigung des Vorstandes
einzuholen.

Instrumentenanschaffung
§ 19

Schafft sich ein Mitglied eine neue Fanfare an (gültig ab dem 19.02.2005), so sind die folgenden
Grundsätze zu beachten, um ein einheitliches Erscheinungsbild des Korps zu gewährleisten.
Mitglieder der 2.-4. Stimme spielen eine lange S-Fanfare in Messingfarben. Mitglieder der 1.
Stimme spielen eine kurze S-Fanfare in Messingfarben. Plant ein Mitglied in absehbarer Zeit in
die erste Stimme zu wechseln, so ist dies mit dem Vorstand abzustimmen und ein Zeitrahmen
festzusetzen, in dem der Wechsel abgeschlossen sein soll.

Auflösung
§ 20

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen
Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von
mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder.

2) Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine neue
Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit gleichlautender Tagesordnung einzuberufen, die
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder mit einfacher Mehrheit der
Anwesenden beschließen kann.

3) Die bei der Auflösung des Vereins sich ergebende Vermögensquote wird einem Ausschuss von
5 Mitgliedern übergeben, welcher in der Versammlung gewählt wird und der eine gerechte
Verteilung bzw. Umlage zu verantworten hat.